Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
SächsInvStärkG§ 11 Besondere Förderbedingungen
Stand: 26.08.2026
Es gelten folgende besondere Förderbedingungen:
1. Die Förderung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet ist. Dies ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen.
2. Bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen soll die gemäß § 23a des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte oder aufgestellte Schulnetzplanung berücksichtigt werden.
3. Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2017 begonnen wurden sowie für Maßnahmen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden und nicht abgeschlossen sind, sofern es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.
4. Die Hälfte der Mittel nach § 8 Satz 2 soll bis zum 31. März 2020 durch Bewilligungen gebunden sein.
5. Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen und bis zum 31. Dezember 2026 vollständig abgerechnet worden sein.