Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz

SächsInvStärkG

§ 8 Förderziel und Fördervolumen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Freistaat Sachsen die kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte. Hierfür stellt der Freistaat Sachsen aus seinem Fonds „Brücken in die Zukunft“ folgende Mittel (Budget „Schulhausbau“) zur Verfügung:

1. Mittel nach Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Höhe von 177 908 500 Euro,

2. weitere Mittel in Höhe von 17 790 850 Euro.

§ 7 § 9