Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz

SächsInvStärkG

§ 12 Verwaltungsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Nähere zu den §§ 8 bis 11 zur Mittelverteilung, zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen von den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 11