Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
SächsInvStärkG§ 12 Verwaltungsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Das Nähere zu den §§ 8 bis 11 zur Mittelverteilung, zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen von den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.