Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
SächsInvStärkG§ 10 Mittelverwendung und Bewilligung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/10#abs-1 (1) Die Mittel werden trägerneutral für Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/10#abs-2 (2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden sowie entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (zum Beispiel Horte), wenn diese der Schule zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/10#abs-3 (3) Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer Schule nach Absatz 1 gehören und die dem Schulbetrieb dienen. Dies umfasst beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen, Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/10#abs-4 (4) Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt. Die Errichtung eines Ersatzbaus ist förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und soweit der Ersatzbau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/10#abs-5 (5) Förderfähig ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden beziehungsweise nicht beweglich sind. Dies umfasst beispielsweise bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge, Leitungen, ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen, wie beispielsweise Datenleitungen, handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/10#abs-6 (6) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/10#abs-7 (7) Die Mittel werden auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift gemäß § 12 maßnahmekonkret bewilligt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen hierfür im Vorfeld Maßnahmepläne zur geplanten Verwendung der Mittel des Budgets „Schulhausbau“. Die Maßnahmepläne der Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden werden im Einvernehmen mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages der jeweiligen Landkreise erstellt. Die Maßnahmepläne werden nach Prüfung durch das Staatsministerium für Kultus und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einvernehmlich als Schulinvestitionspläne bestätigt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/10#abs-8 (8) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank.