Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
SächsIHKG§ 5 Dienstsiegel
Stand: 26.08.2026
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel mit dem Staatswappen zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.