Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
SächsIHKG§ 4 Prüfung des Jahresabschlusses
Stand: 26.08.2026
Die Aufsichtsbehörde kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen (Prüfungsrichtlinien).