Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
SächsIHKG§ 4 Prüfung des Jahresabschlusses
Stand: 31.12.2017
Die Aufsichtsbehörde kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen (Prüfungsrichtlinien).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 SächsIHKG →
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