Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

SächsIHKG

§ 4 Prüfung des Jahresabschlusses

Stand: 31.12.2017

Sachsen1 Entscheidung

Die Aufsichtsbehörde kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen (Prüfungsrichtlinien).

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