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§ 5 SächsIHKG (Sachsen) — Dienstsiegel

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel mit dem Staatswappen zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.