Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung

SächsHeilVfVO

§ 8 Kleider- und Wäscheverschleiß

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/8#abs-1 (1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ) sind unter entsprechender Anwendung von § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/8#abs-2 (2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrages übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.

§ 7 § 9