Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung
SächsHeilVfVO§ 7 Pflegekosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/7#abs-1 (1) Die Kosten für notwendige Leistungen im Zusammenhang mit dauernder Pflegebedürftigkeit werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Pflegebedürftigkeit ist auf Grund eines Gutachtens nach § 18 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/7#abs-2 (2) Die notwendigen Kosten werden im Rahmen der nach Abschnitt 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten beihilfefähigen Beträge für die dort genannten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 erstattet. Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung werden angerechnet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die erforderliche Pflege sicherzustellen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/7#abs-3 (3) Die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen im nach § 49a Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung sowie für nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 54 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung werden auch dann erstattet, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch keine anteiligen Zuschüsse erbringt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/7#abs-4 (4) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe der Richtlinie im Sinne von § 41 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist und wenn die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Aufwendungen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/7#abs-5 (5) Soweit für Leistungen nach § 49b Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung eine Leistungspflicht nur deshalb nicht besteht, weil diese an Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gebunden ist, die aber nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, können diese Leistungen an die Verletzten gewährt werden. Die Verletzten sollen darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen dem nach § 49b Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung begünstigten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden sollen, damit dieser freiwillige Beiträge an die Sozialversicherungsträger leisten kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/7#abs-6 (6) § 50 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Kosten für teilstationäre Pflege nach § 50 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung neben dem pauschalen Zuschlag nach § 49a Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung nur erstattet werden, wenn die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/7#abs-7 (7) Der Entlastungsbetrag nach § 53 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung kann monatlich im Voraus gezahlt werden. In diesem Falle verzichtet die zuständige Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 auf die Vorlage von Belegen. § 2 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/7#abs-8 (8) § 55 Absatz 5 der Sächsischen Beihilfeverordnung gilt mit der Maßgabe, dass der Eigenanteil begrenzt wird auf den Wert für Verpflegung nach § 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Alleinstehenden zuzüglich des Wertes für Unterkunft nach § 2 Absatz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung .