Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung

SächsHeilVfVO

§ 9 Ärztliche Gutachten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/9#abs-1 (1) Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten vorgesehen ist, kann auch das Gutachten von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen und Ärzten, von der zuständigen Behörde allgemein oder von im Einzelfall bezeichneten Ärztinnen und Ärzten gefordert werden. Wird Heilfürsorge gewährt, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/9#abs-2 (2) Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an einen Gutachter oder eine Gutachterin übermittelt werden. Ist eine Mitwirkung der Betroffenen an der Begutachtung nicht erforderlich, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung so zu verändern, dass der Gutachter oder die Gutachterin einen Personenbezug nicht herstellen kann.

§ 8 § 10