(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ) sind unter entsprechender Anwendung von § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzen.
(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrages übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.