Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hebammengesetz
SächsHebG§ 7 Dokumentationspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/7#abs-1 (1) Hebammen haben die in ihrer beruflichen Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. Anhand der Dokumentation müssen sämtliche Vorgänge nachvollziehbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/7#abs-2 (2) Die Dokumentationen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung und Betreuung aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/7#abs-3 (3) Bei Beendigung der Berufsausübung sind die Dokumentationen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übergeben.