Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hebammengesetz

SächsHebG

§ 7 Dokumentationspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/7#abs-1 (1) Hebammen haben die in ihrer beruflichen Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. Anhand der Dokumentation müssen sämtliche Vorgänge nachvollziehbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/7#abs-2 (2) Die Dokumentationen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung und Betreuung aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/7#abs-3 (3) Bei Beendigung der Berufsausübung sind die Dokumentationen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übergeben.

§ 6 § 8