nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 SächsHebG (Sachsen) — Dokumentationspflicht

Sächsisches Hebammengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hebammen haben die in ihrer beruflichen Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. Anhand der Dokumentation müssen sämtliche Vorgänge nachvollziehbar sein.

(2) Die Dokumentationen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung und Betreuung aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrung erforderlich ist.

(3) Bei Beendigung der Berufsausübung sind die Dokumentationen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übergeben.

---

Zitiervorschlag: § 7 SächsHebG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
