nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 SächsHebG (Sachsen) — Dokumentationspflicht

Sächsisches Hebammengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hebammen haben die in ihrer beruflichen Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. Anhand der Dokumentation müssen sämtliche Vorgänge nachvollziehbar sein.

(2) Die Dokumentationen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung und Betreuung aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrung erforderlich ist.

(3) Bei Beendigung der Berufsausübung sind die Dokumentationen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übergeben.