Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 96a Studienakademie
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/96a#abs-1 (1) Die Duale Hochschule Sachsen gliedert sich in Studienakademien als rechtlich unselbstständige Grundeinheiten nach § 2 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/96a#abs-2 (2) Die Studienakademie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 84 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/96a#abs-3 (3) Mitglieder der Studienakademie sind
1. das Personal nach § 58, das in der Studienakademie oder in einer der Studienakademie zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,
2. die Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Studienakademie obliegt,
3. die Dualen Praxispartner, die in Studiengängen der Studienakademie praktische Studienabschnitte ausrichten.
Hat das Rektorat nach § 50a Absatz 2 Satz 3 die Fortdauer der Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an der Dualen Hochschule Sachsen gestattet, dauert auch die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners an der Studienakademie nach Satz 1 Nummer 3 fort. Die Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an mehreren Studienakademien ist möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/96a#abs-4 (4) Organe der Studienakademie sind die Direktorin oder der Direktor, der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat. Der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.