Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz

SächsHSG

§ 2 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/2#abs-1 (1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/2#abs-2 (2) Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/2#abs-3 (3) Die Duale Hochschule Sachsen hat ihren Sitz in Glauchau und gliedert sich abweichend von Absatz 2 in die Staatlichen Studienakademien Bautzen, Breitenbrunn, Dresden, Glauchau, Leipzig, Plauen und Riesa als organisatorische Grundeinheiten. Die Staatlichen Studienakademien werden in diesem Gesetz als Studienakademien bezeichnet.

§ 1 § 3