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# § 9 SächsHSFinVO (Sachsen) — Zahlungsverkehr

Sächsische Hochschulfinanzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der unbare Zahlungsverkehr wird unentgeltlich von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen. Der Barzahlungsverkehr wird von der Hochschule in eigener Zuständigkeit wahrgenommen.

(2) Die Hochschule kann ihren unbaren Zahlungsverkehr auch in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. Die von der Hochschule vorübergehend nicht benötigten Finanzmittel sind unverzinslich in das Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen einzubeziehen.

(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 kann die Hochschule die ihr von privaten Dritten zur Verfügung gestellten Finanzmittel in eigener Zuständigkeit zinsbringend anlegen, soweit der Mittelgeber eine zinsbringende Anlage fordert.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsHSFinVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/9

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