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§ 14 SächsHSFinVO (Sachsen) — Vermögensrechnung

Sächsische Hochschulfinanzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Erlass die für die Erstellung der Vermögensrechnung zu übermittelnden Informationen und Unterlagen festlegen sowie einheitliche Abgabetermine vorgeben.