Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung

SächsHSFinVO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 SächsHSG genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten und regelt deren Wirtschaftsführung und Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt auch für Hochschulen, die gemäß § 11 Abs. 5 SächsHSG nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaften (kameralistisch wirtschaftende Hochschulen), wobei abweichende Bestimmungen jeweils gesondert geregelt sind.

§ 2