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SächsHSFinVO

§ 2 Wirtschaftsplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/2#abs-1 (1) Der für das jeweilige Kalenderjahr aufzustellende Wirtschaftsplan ist Grundlage der Wirtschaftsführung der Hochschule. Zum Vergleich sind jeweils die Planansätze des Vorjahres sowie die Ist-Ergebnisse des Vorvorjahres anzugeben. Dem Wirtschaftsplan der Hochschule sind die Wirtschaftspläne der Unternehmen, an denen die Hochschule gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG beteiligt ist, als Anlage beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/2#abs-2 (2) Die Hochschule legt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens gemäß § 12 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Wirtschaftsplanentwürfe für die beiden Planjahre des Doppelhaushaltes bis zum 31. Januar des Vorjahres des ersten Planjahres vor. Auf Aufforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst legt die Hochschule geänderte Wirtschaftsplanentwürfe für die beiden Planjahre vor, sofern dies aufgrund von im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens getroffenen Beschlüssen der Staatsregierung oder der Gremien des Landtages erforderlich ist. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann von der Hochschule verlangen, dass den Wirtschaftsplanentwürfen weitere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/2#abs-3 (3) Der Erfolgsplan gliedert sich nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung. Er umfasst alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Planjahres unabhängig von der Mittelherkunft. Der nach Einnahmen und Ausgaben ausgeglichene Finanzplan gliedert sich nach Herkunft und Zweck der Mittel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/2#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 erstellen kameralistisch wirtschaftende Hochschulen einen Finanzplan, der gleichzeitig den Erfolgsplan darstellt.

§ 1 § 3