nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SächsHSFinVO (Sachsen) — Geltungsbereich

Sächsische Hochschulfinanzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 SächsHSG genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten und regelt deren Wirtschaftsführung und Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2) Die Verordnung gilt auch für Hochschulen, die gemäß § 11 Abs. 5 SächsHSG nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaften (kameralistisch wirtschaftende Hochschulen), wobei abweichende Bestimmungen jeweils gesondert geregelt sind.