(1) Die Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 SächsHSG genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten und regelt deren Wirtschaftsführung und Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen.
(2) Die Verordnung gilt auch für Hochschulen, die gemäß § 11 Abs. 5 SächsHSG nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaften (kameralistisch wirtschaftende Hochschulen), wobei abweichende Bestimmungen jeweils gesondert geregelt sind.