Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

SächsHNTVO

§ 8 Nutzung von Ressourcen für Nebentätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/8#abs-1 (1) Angaben zur beabsichtigten Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material (Ressourcen) des Dienstherrn, der Hochschulen oder der Universitätsklinika sowie deren Umfang sind der Anzeige der Nebentätigkeit an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten beizufügen. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/8#abs-2 (2) Bei Nebentätigkeiten nach den §§ 10 und 12 bedarf eine beabsichtigte Nutzung von Ressourcen der Hochschule der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors. Die Ressourcennutzung ist bei der Rektorin oder dem Rektor rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag ist die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans sowie eine Stellungnahme des medizinischen Vorstandsmitglieds des Vorstands des Universitätsklinikums beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/8#abs-3 (3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Nutzung von Ressourcen jederzeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen beeinträchtigt. Im Fall des Absatzes 2 ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen, wenn die Rektorin oder der Rektor der Ressourcennutzung nicht zugestimmt hat oder die Zustimmung später aufgehoben wird.

§ 7 § 9