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SächsHNTVO

§ 5 Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/5#abs-1 (1) Nebentätigkeiten sind über die Dekanin oder den Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen über die Direktorin oder den Direktor der Staatlichen Studienakademie der oder dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig vor deren Aufnahme schriftlich anzuzeigen, soweit die §§ 10 und 12 nichts anderes regeln. Die Hochschulen können festlegen, dass die Anzeige auch elektronisch erfolgen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/5#abs-2 (2) Der Anzeige sind Angaben zum Auftraggeber, Gegenstand und Zeitaufwand, zur Höhe der vereinbarten Vergütung sowie zu Art und Dauer der Nebentätigkeit beizufügen. Ist dies vor Aufnahme der Nebentätigkeit nicht möglich, sind die fehlenden Angaben unverzüglich, nachdem die Beamtin oder der Beamte hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich nachzureichen. Nachträgliche Änderungen der Angaben sind ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 § 6