Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
SächsHNTVO§ 7 Ablieferungspflicht für Vergütungen von Nebentätigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/7#abs-1 (1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 Satz 1 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung festgesetzten Vergütungsbeträgen wird für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen
1. C 1 bis C 3, W 1 und W 2 ein Betrag von 6 000 Euro,
2. C 4 und W 3 ein Betrag von 7 000 Euro
festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/7#abs-2 (2) Abweichend von § 6 Absatz 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung besteht für folgende Nebentätigkeiten keine Ablieferungspflicht:
1. Lehr-, Unterrichts- oder Weiterbildungstätigkeit,
2. Mitwirkung bei Prüfungen,
3. schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,
4. Tätigkeiten auf dem Gebiet der anwendungsbezogenen oder wissenschaftlichen Forschung sowie der kooperativen Forschung,
5. eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit,
6. Tätigkeiten als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren oder Ermittlungsverfahren,
7. Gutachtertätigkeiten für Versicherungsträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts,
8. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Tierärztegebührenordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1401), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Gebühren zu zahlen sind,
9. Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ergebnis Erfindungen sind,
10. Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
11. Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht genehmigt hat,
12. Tätigkeiten im Vollzug staatlicher Programme und in staatlich geförderten Einrichtungen, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dienen,
13. Tätigkeiten als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gericht aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
14. Objektplanung für Freianlagen, Leistungen für Tragwerksplanung, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Plänen öffentlicher Auftraggeber.