Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
SächsHNTVO§ 10 Privatärztliche Behandlung in der Human- und Zahnmedizin in Nebentätigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/10#abs-1 (1) Professorinnen und Professoren, die eine Einrichtung des jeweiligen Universitätsklinikums leiten, insbesondere Direktorinnen und Direktoren von Kliniken und Instituten, die nach § 11 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes ihre Dienste bei den Universitätsklinika erbringen, sind von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 befreit, wenn sie Patientinnen und Patienten stationär, teilstationär, vor- oder nachstationär als wahlärztliche Leistung oder ambulant als Privatpatientinnen und Privatpatienten persönlich untersuchen, beraten oder behandeln. Sie sind berechtigt, hierfür eine besondere Vergütung zu verlangen (Privatliquidationsrecht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/10#abs-2 (2) Sofern ein besonderes Interesse an der Gewinnung für die oder dem Verbleib in der Hochschulmedizin besteht, kann auf Antrag ausnahmsweise auch einer anderen Professorin oder einem anderen Professor mit Leitungsaufgaben das Privatliquidationsrecht vom medizinischen Vorstandsmitglied des Vorstandes des Universitätsklinikums verliehen werden. Die Verleihung des Privatliquidationsrechts befreit von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/10#abs-3 (3) § 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.