Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

SächsHNTVO

§ 4 Zuständigkeiten für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/4#abs-1 (1) Die Rektorin oder der Rektor ist für sämtliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit stehen, zuständig, insbesondere für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 sowie von Erklärungen über die ausgeübte Nebentätigkeit nach § 9 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung . Sie oder er kann die Zuständigkeit an ein anderes Rektoratsmitglied delegieren, es sei denn, die Nebentätigkeit wird von einer nebenberuflichen Prorektorin oder einem nebenberuflichen Prorektor angezeigt oder ausgeübt. Über Nebentätigkeiten von nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes gemeinsam berufenen verbeamteten Professorinnen und Professoren entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Forschungseinrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus für Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten der nebenberuflichen Rektorinnen und Rektoren zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit des wissenschaftlichen Personals der medizinischen Fakultäten, das bei den Universitätsklinika gemäß § 11 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, seine Dienste erbringt, das medizinische Vorstandsmitglied des Vorstandes des jeweiligen Universitätsklinikums zuständig.

§ 3 § 5