Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

SächsHNTVO

§ 3 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/3#abs-1 (1) Nebentätigkeit nach dieser Verordnung ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung nach § 101 des Sächsischen Beamtengesetzes , insbesondere die Ausübung solcher Tätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht in Erfüllung ihrer oder seiner Dienstaufgaben nach dem Sächsischen Hochschulgesetz wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/3#abs-2 (2) Nebentätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nicht unter Verwendung der Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine dienstliche Tätigkeit im Hauptamt. Satz 1 gilt für sämtliche Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit, insbesondere für die Rechnungslegung.

§ 2 § 4