Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
SächsHNTVO§ 9 Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten
Stand: 26.08.2026
Auf ein Nutzungsentgelt kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung verzichtet werden, wenn der Wert der Ressourcennutzung für sämtliche Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 500 Euro nicht übersteigt.