Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
SächsHNTVO§ 2 Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand: 26.08.2026
Für die Untersagung einer Tätigkeit nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte der Ruhestandsbeamtin, des Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtin mit Versorgungsbezügen oder des früheren Beamten mit Versorgungsbezügen zuständig.