Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
SächsHNTVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung gilt für
1. das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes und
2. das ehemalige wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes
a)
nach Eintritt in den Ruhestand,
b)
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Versorgungsbezügen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes .
Die Sächsische Nebentätigkeitsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546), die durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.