Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

SächsHNTVO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Diese Verordnung gilt für

1. das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes und

2. das ehemalige wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes

a)

nach Eintritt in den Ruhestand,

b)

nach Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Versorgungsbezügen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes .

Die Sächsische Nebentätigkeitsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546), die durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

§ 2