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§ 2 SächsHNTVO (Sachsen) — Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Untersagung einer Tätigkeit nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte der Ruhestandsbeamtin, des Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtin mit Versorgungsbezügen oder des früheren Beamten mit Versorgungsbezügen zuständig.