Für die Untersagung einer Tätigkeit nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte der Ruhestandsbeamtin, des Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtin mit Versorgungsbezügen oder des früheren Beamten mit Versorgungsbezügen zuständig.