Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI

SächsHLeistBezVO-SMI

§ 6 Einhaltung des Vergabebudgets

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/6#abs-1 (1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der jeweiligen Hochschule und dem Staatsministerium des Innern die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 36 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erforderlichen Angaben und Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/6#abs-2 (2) Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium des Innern jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge sowie Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit des vorangegangenen Jahres.

§ 5 § 7