Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI

SächsHLeistBezVO-SMI

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/5#abs-1 (1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 35 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entscheidet vorbehaltlich des Absatzes 2 der Rektor. Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Rektor eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsleiters ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/5#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge des Rektors und des Prorektors sowie über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/5#abs-3 (3) Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen sind zu begründen und bedürfen der Schriftform.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/5#abs-4 (4) Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Satzung fest. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.

§ 4 § 6