Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI
SächsHLeistBezVO-SMI§ 3 Besondere Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/3#abs-1 (1) Besondere Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung festgestellt werden. Die Hochschule legt anhand der übertragenen Dienstaufgaben unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 die Kriterien und ihre Gewichtung fest. Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/3#abs-2 (2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch
1. Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
2. Auszeichnungen,
3. Publikationen,
4. Leistungen im Wissens- und Technologietransfer oder
5. Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen
nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/3#abs-3 (3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
1. Ergebnisse der Evaluation von Lehrleistungen,
2. Auszeichnungen,
3. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
4. Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Dienstaufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel die Betreuung von Diplomarbeiten sowie Korrektur- und Prüfungstätigkeiten,
nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO-SMI/3#abs-4 (4) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch
1. erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
2. Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
nachgewiesen werden.