Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI
SächsHLeistBezVO-SMI§ 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine der Hochschulen zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder seinen Verbleib an einer der Hochschulen zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest.