Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 80 Verfahrenskosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/80#abs-1 (1) Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in § 70 Absatz 1 genannten Maßnahmen erkannt wird. Die Gebühren hat das beschuldigte Mitglied zu tragen. Sie betragen für jede Instanz mindestens 50 Euro, höchstens 5 000 Euro. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des beschuldigten Mitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/80#abs-2 (2) Hinsichtlich der Kostenentscheidung, der Kostentragungspflicht der Verfahrensbeteiligten sowie hinsichtlich der Kostenfestsetzung und der Vollstreckung der Kostenentscheidung gelten die §§ 464 bis 469 StPO sinngemäß mit den folgenden Maßgaben:
1. Soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen sind, sind sie im Fall eines Antrages nach § 57 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Kammer, im Fall eines Antrages nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Staatskasse und im Fall eines Antrages nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 unter Berücksichtigung der Tatsachen, die das beschuldigte Mitglied zu dem Verfahren gegen sich selbst veranlasst haben, nach Billigkeit entweder der Kammer oder der Staatskasse aufzuerlegen.
2. Der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 473 Absatz 2 StPO stehen im berufsgerichtlichen Verfahren die Antragsberechtigten gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gleich.
3. Die berufsgerichtliche Bestätigung des Rügebescheides hat die Kostentragungspflicht des beschuldigten Mitglieds zur Folge.