Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 79 Wahl der Verteidigung, Akteneinsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/79#abs-1 (1) Das beschuldigte Mitglied kann sich abweichend von § 138 Absatz 1 und 2 StPO auch eines Mitglieds seiner Kammer bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/79#abs-2 (2) Das beschuldigte Mitglied, dessen Verteidigerin oder Verteidiger und die sonstigen Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, die bei der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer oder beim Berufsgericht vorliegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/79#abs-3 (3) Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des beschuldigten Mitglieds oder anderer Personen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/79#abs-4 (4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Fall eines Untersuchungsverfahrens die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer, in allen anderen Fällen das Berufsgericht. Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet hierüber die Präsidentin oder der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts.