Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 78 Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen
Stand: 17.08.2024
Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Berufsgericht zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.