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§ 79 SächsHKaG (Sachsen) — Wahl der Verteidigung, Akteneinsicht

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das beschuldigte Mitglied kann sich abweichend von § 138 Absatz 1 und 2 StPO auch eines Mitglieds seiner Kammer bedienen.

(2) Das beschuldigte Mitglied, dessen Verteidigerin oder Verteidiger und die sonstigen Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, die bei der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer oder beim Berufsgericht vorliegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(3) Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des beschuldigten Mitglieds oder anderer Personen nicht entgegenstehen.

(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Fall eines Untersuchungsverfahrens die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer, in allen anderen Fällen das Berufsgericht. Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet hierüber die Präsidentin oder der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts.