Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 77 Amts- und Rechtshilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/77#abs-1 (1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Berufsgericht, dem Landesberufsgericht und der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/77#abs-2 (2) Akten und sonstige Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur verwertet werden, soweit der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens dies erfordert. Sofern in der Hauptverhandlung personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, erörtert werden, soll dies in anonymisierter Form geschehen.

§ 76 § 78