(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Berufsgericht, dem Landesberufsgericht und der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Akten und sonstige Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur verwertet werden, soweit der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens dies erfordert. Sofern in der Hauptverhandlung personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, erörtert werden, soll dies in anonymisierter Form geschehen.