Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 76 Wiederaufnahme
Stand: 26.08.2026
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme können Antragsberechtigte nach § 59 Absatz 1 beantragen.