Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 69 Verfahrenseinstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/69#abs-1 (1) Das Berufsgericht kann das Verfahren nach der Eröffnung wegen Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung oder entsprechend § 61 Absatz 2 Satz 3 einstellen. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann das Berufsgericht mit der Auflage verbinden, dass das beschuldigte Mitglied einen Geldbetrag in Höhe von bis zu 5 000 Euro zugunsten einer sozialen Einrichtung zu zahlen hat oder zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens verpflichtet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/69#abs-2 (2) An dem Beschluss haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitzuwirken. Ist der Beschluss mit einer Auflage verbunden, kann er von dem beschuldigten Mitglied mit der Beschwerde angefochten werden; im Übrigen ist er unanfechtbar.