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§ 69 SächsHKaG (Sachsen) — Verfahrenseinstellung

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Berufsgericht kann das Verfahren nach der Eröffnung wegen Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung oder entsprechend § 61 Absatz 2 Satz 3 einstellen. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann das Berufsgericht mit der Auflage verbinden, dass das beschuldigte Mitglied einen Geldbetrag in Höhe von bis zu 5 000 Euro zugunsten einer sozialen Einrichtung zu zahlen hat oder zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens verpflichtet wird.

(2) An dem Beschluss haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitzuwirken. Ist der Beschluss mit einer Auflage verbunden, kann er von dem beschuldigten Mitglied mit der Beschwerde angefochten werden; im Übrigen ist er unanfechtbar.