Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 61 Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/61#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende stellt dem beschuldigten Mitglied den Antrag mit der Aufforderung zu, sich hierzu innerhalb eines Monats zu äußern. Eine Kopie des Antrages ist auch den übrigen Antragsberechtigten unter Hinweis auf ihr Beitrittsrecht entsprechend den §§ 66 und 67 der Zivilprozessordnung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/61#abs-2 (2) Kommt die oder der Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder dass eine Berufspflichtverletzung nicht vorliegt, weist sie oder er den Antrag zurück. Sie oder er kann den Antrag auch zurückweisen, wenn ihr oder ihm die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, wenn sie oder er eine Rüge zur Ahndung der Berufspflichtverletzung für ausreichend hält; in diesem Fall übersendet sie oder er die Akten nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 Satz 3 an die für die Durchführung des Rügeverfahrens zuständige Kammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/61#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende kann eine Entscheidung nach Absatz 2 auch ohne Übermittlung des Antrags und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten treffen, wenn sie oder er den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält oder wenn sie oder er die Zurückweisung wegen Geringfügigkeit schon vor Anhörung der Beteiligten für gerechtfertigt hält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/61#abs-4 (4) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 ergeht durch Beschluss. Sie ist unanfechtbar. Die Beteiligten des Verfahrens können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Beschlussfassung des Berufsgerichts in voller Besetzung beantragen.