Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 70 Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/70#abs-1 (1) Im Urteil kann erkannt werden auf

1. Verweis,

2. Geldbuße bis 100 000 Euro,

3. Weisung, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen,

4. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen der Kammer,

5. Aberkennung der Wählbarkeit in Organe der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren,

6. Aberkennung des Wahlrechts zur Kammerversammlung,

7. Ausschluss aus der Kammer, wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/70#abs-2 (2) Auf die in Absatz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Maßnahmen kann nebeneinander erkannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/70#abs-3 (3) Das Berufsgericht kann der zuständigen Kammer die Veröffentlichung der Entscheidung gestatten und das Mitglied dazu verpflichten, die für die Veröffentlichung anfallenden Kosten zu tragen. Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, sind im Urteil zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/70#abs-4 (4) Absatz 3 gilt bei einem Freispruch des Mitglieds mit der Maßgabe entsprechend, dass das Mitglied die Entscheidung auf Kosten der Stelle veröffentlichen kann, die die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens veranlasst hat.

§ 69 § 71