Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 66 Hauptverhandlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/66#abs-1 (1) Der Termin der Hauptverhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/66#abs-2 (2) Den Beteiligten, der Verteidigerin oder dem Verteidiger und dem Beistand ist die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/66#abs-3 (3) Gegen ein beschuldigtes Mitglied, das nicht erschienen und nicht durch eine Verteidigerin, einen Verteidiger oder einen Beistand vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn das beschuldigte Mitglied und der Beistand ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass in Abwesenheit derselben verhandelt werden kann. § 230 Absatz 2 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.