Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 67 Beschluss über Verlesung von Niederschriften und Gutachten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/67#abs-1 (1) Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass

1. Niederschriften über die frühere Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen oder von einer oder einem Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren gegen das beschuldigte Mitglied,

2. schriftliche Gutachten einer oder eines Sachverständigen

zu verlesen sind. Auf Antrag eines Beteiligten sind die Zeugin, der Zeuge, die oder der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn sie nicht am Erscheinen gehindert oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/67#abs-2 (2) Der Beschluss nach Absatz 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen. Ergeht er vor der Hauptverhandlung, ist er den Beteiligten des Verfahrens und der Verteidigerin, dem Verteidiger oder dem Beistand mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, die Zeugin, den Zeugen, die oder den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist. Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller darlegt, dass die Vernehmung der Zeugin, des Zeugen, von Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.

§ 66 § 68