Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 65 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/65#abs-1 (1) Ist gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, gilt § 64 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/65#abs-2 (2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
1. die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
2. die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder
3. wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 in Frage kommen.