Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 51 Besetzung der Berufsgerichte, Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/51#abs-1 (1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin als Vorsitzender oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin als Vorsitzender oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und einer weiteren Berufsrichterin oder einem weiteren Berufsrichter und drei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Sie müssen jedoch Mitglied der Kammer sein, der das beschuldigte Mitglied angehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/51#abs-2 (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle nimmt die Geschäftsstelle des Gerichts wahr, bei dem das Berufsgericht oder das Landesberufsgericht errichtet ist.

§ 50 § 52